Hinweisgeberschutzgesetz

Nach Umsetzung der europäischen Hinweisgeberschutz-Richtlinie in ein nationales Gesetz, sind Unternehmen ab einer bestimmten Unternehmensgröße dazu verpflichtet, einen Hinweisgeberkanal zu implementieren. Von dieser Verpflichtung betroffen ist auch die DAS STUDIO Torsten Hegner GmbH und Sie erhalten nachfolgend die Möglichkeit, auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb unserer Organisation aufmerksam zu machen und diese über unseren Hinweisgeberkanal zu melden.

Allgemeine Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz:

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die Meldungen zu straf- oder bußgeldbewehrten Verstößen sowie allen anderen Gesetzesverstößen vornehmen. Inhaltlich können dies jegliche Verstöße gegen

  • Strafvorschriften (z.B. Unterschlagung, oder Bedrohung etc.)
  • Ordnungswidrigkeiten gegen den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit von Beschäftigten oder deren Organe sein
  • Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Umsetzung unmittelbar geltender EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter etc.

Sonstige Beschwerden, Reklamationen, Hinweise zu Benachteiligungen oder Verbesserungsvorschläge sind nicht Gegenstand dieser Regelungen, solange sie keine Gesetzesverstöße sind.

Wir setzen die interne Meldestelle über einen externen Partner um:

ENSECUR GmbH
Meldestelle HinSchG

-Herr Julian Häcker-
Kaiserstraße 86
76133 Karlsruhe
Tel: 0721 / 180 356 79
E-Mail: hinweisgeber1@ensecur.de

Aufgaben der Meldestelle:

  • Die Meldestelle nimmt über die Kommunikationskanäle Meldungen gegen gesetzliche Verstöße an.
  • Die Meldestelle erfasst die Meldungen und informiert die Geschäftsleitung darüber. Diese entscheidet wie die Bearbeitung bzw. Prüfung der Meldung erfolgt und wer daran beteiligt ist. Bei den Prüfungen sind alle Beteiligten zu absoluter Diskretion und Verschwiegenheit verpflichtet.

Für die Aufbewahrung und Löschung von Meldungen ist definiert:

  • Sofortige Löschung von Informationen, die nicht für eine Untersuchung oder Verfolgung/Abwehr von Rechtsansprüchen benötigt werden.
  • Löschung nach zwei Monaten nach Abschluss der Untersuchung bzw. Verfolgung/Abwehr von Rechtsansprüchen von Informationen, die für die Untersuchung oder die Verfolgung/Abwehr von Rechtsansprüchen benötigt werden.
  • Löschung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren für Informationen, die einer solchen unterliegen. Eine Längere Speicherung ist möglich, wenn es erforderlich und verhältnismäßig zur Erfüllung des Hinweisgeberschutzgesetzes oder anderer Gesetze ist.

 

Neben der o.g. internen Meldestelle gibt es auch die Möglichkeit einen Verstoß bei einer externen Meldestelle zu melden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich formuliert, dass Hinweisgeber interne Meldestellen bevorzugen sollten, wenn der Beschäftigungsgeber so gegen den Verstoß wirksam vorgehen kann und keine Repressalien zu befürchten sind. Wenn einem Verstoß nicht nachgegangen werden sollte, so können sich Hinweisgeber z.B. an die Meldestelle beim Bundesamt für Justiz: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/ZustaendigkeitderMeldestellen/ZustaendigkeitderMeldestellen_node.html wenden.